Private Immobilienertragsteuer (ImmoESt)  in Österreich – ein Überblick

Was beinhaltet die Immobilienertragssteuer, wie kannst du sie errechnen und in welchem Fall musst du keine Immobilienertragssteuer bezahlen?

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken durch die Einkommensteuerpflicht.

Wie berechnest du die Immobilienertragsteuer?

Zur Berechnung der ImmoEst musst du die Anschaffungskosten vom tatsächlichen Verkaufspreis abziehen. Je nachdem, ob es sich um ein „Neu-Grundstück“ oder „Alt-Grundstück“ handelt, werden sie unterschiedlich bemessen.

Gut zu wissen: Die Immobilienertragsteuer wird nicht beim Erwerb eines Grundstücks, sondern bei seiner Veräußerung fällig. Unter Grundstücke fallen bei der Immobilienertragsteuer neben Grund und Boden, auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte, wie ein Baurecht. 

Versteuerung von „Neu-Grundstücken“

Für Grundstücke, die nach dem 31. März 2002 erworben wurden, kannst du die tatsächlichen Anschaffungskosten vom Verkaufserlös abziehen. Den daraus resultierenden Gewinn musst du mit 30 Prozent versteuern.

Ertragssteuer

Versteuerung von „Alt-Grundstücken“

Für Grundstücke, die vor dem 31. März 2002 erworben wurden, kannst du 86 Prozent des Verkaufserlöses pauschal als Anschaffungskosten ansetzen. Die verbleibenden 14 Prozent musst du mit 30 Prozent versteuern. Das ergibt eine Gesamtbelastung von 4,2 Prozent vom Verkaufserlös.

Bitte beachte, eventuelle Sonderregelungen in Bezug auf Umwidmungen.

Weitere Informationen findest du unter: wko.at/service/steuern

Wann zahlst du keine Immobilienertragsteuer?

Die Immobilienertragsteuer entfällt bei:

  • Schenkung oder Erbschaft
  • Hauptwohnsitz bis 1.000 mGrund und Boden
    Achtung: Gilt nur, wenn der Steuerpflichtige vor dem Verkauf entweder ab der Anschaffung/Herstellung (= Zeitpunkt der Fertigstellung) und für mindestens zwei Jahre oder für mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre als Hauptwohnsitz vor Ort gemeldet war.
  • Herstellerbefreiung: Sie gilt dann, wenn der Steuerpflichtige die Errichtung des Gebäudes gezahlt hat
    Achtung: Das gebaute Gebäude ist aus der ImmoESt ausgenommen, der Grund und Boden muss aber versteuert werden.
  • Immobilie mit Einkünften in den letzten 10 Jahren (z. B. Mieteinnahmen)
  • Tausch und Enteignung

Gut zu wissen: Treffen sowohl die Herstellerbefreiung und die Hauptwohnsitzbefreiung zu, so hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang und kommt zur Anwendung. 

Mehr dazu unter: oesterreich.gv.at