Was ist der Mietwertrichtzins?

Was beinhaltet dieser Richtwert, für welche Wohnungen gilt und wie oft wird er angepasst? Mehr erfahren!

Alle 24 Monate wird der Mietwertrichtzins an die Inflation angepasst und vom Justizministerium veröffentlicht. Doch was bedeutet dieser Richtwert eigentlich für wen und welche Wohnungen gilt er?

Was ist der Mietwertrichtzins und für wen gilt er?

§ 1 RichtWG: „Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach.“

Der Richtwert bezieht sich dabei immer auf Wohnungen im brauchbaren Zustand zwischen 30 und 130 Quadratmeter, die zumindest Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit mit Heizung bieten.
(Nachzulesen: https://www.jusline.at/gesetz/richtwg/paragraf/2)

Der Mietwertrichtzins kann nur auf Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) angewendet werden. Das heißt:

  • Altbauten mit mehr als zwei Wohneinheiten, die vor dem 1.7.1953 errichtet wurden
  • Vermietete Eigentumswohnungen mit mehr als zwei Wohneinheiten, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden
  • Geförderte Neubauten mit mehr als zwei Wohneinheiten, z. B. Gemeindebauwohnungen, aber keine Genossenschaftswohnungen
Mietwertrichtzins verstehen
Der Mietwertrichtzins wird alle 24 Monate angepasst. Bild: Pexels / Karolina Grabowska

Wie setzt sich eine Richtwertmiete zusammen?

Zunächst ist wichtig zu beachten, dass die Richtwertmiete keine exakte Vorgabe darstellt, sondern dir lediglich als Orientierungshilfe dienen soll. Du kannst als Vermieter die tatsächliche Miete höher oder niedriger als den Richtwert ansetzen, solange dies nicht unangemessen ist. Eine unangemessen hohe Miete kann vom Mieter angefochten werden, während eine unangemessen niedrige Miete dich als Vermieter benachteiligt. Es ist daher wichtig, eine realistische und gerechte Miete zu vereinbaren, die sowohl deine Interessen, als auch die Interessen des Mieters Rechnung trägt.

Die Richtwertmiete setzt sich aus dem derzeit gültigen Richtwert, Betriebskosten, Umsatzsteuer sowie Zu- und Abschlägen der Mietwohnung zusammen – wie zum Beispiel: Ausstattung der Wohnung, Erhaltungszustand des Hauses, Wohnungslage im Mietshaus (Dach-, Erdgeschoss etc.) und der Umgebung (Lagezuschlag) zusammen. Gesetzlich sind dafür keine festen Sätze vorgegeben und können vom Vermieter frei gewählt werden. Für einen Lagezuschlag in Wien gibt es eine Empfehlung vom Land Wien, an die man sich üblicherweise halten sollte.

Indexanpassung des Mietwertrichtzinses 2022

Die neueste Indexanpassung ist seit dem 1.4.2022 gültig. Die Preise gelten pro Quadratmeter Wohnnutzfläche und Monat. Die Erhöhungen sind je nach Bundesland unterschiedlich.

Burgenland: 5,61 Euro

Kärnten: 7,20 Euro

Niederösterreich: 6,31 Euro

Oberösterreich: 6,66 Euro

Salzburg: 8,50 Euro

Steiermark: 8,49 Euro

Tirol: 7,50 Euro

Vorarlberg: 9,44 Euro

Wien: 6,15 Euro

Eine Indexanpassung der Miete im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn folgende Punkte zutreffend sind:

  1. eine wirksame Wertsicherungsklausel im Mietvertrag steht
  2. eine Mietzinsvereinbarung nach § 16 MRG
  3. in Verbindung mit dem Richtwertgesetz vereinbart und
  4. der Mietvertrag nach dem 28.02.1994 abgeschlossen wurde

Gut zu wissen: Rückwirkende Indexanpassungen sind beim Mietwertrichtzins nicht erlaubt (bei Wohnungen mit Vollanwendung des MRG).